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Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins sowie Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Tanz der Kulturen Berlin e. V.“

(2) Er hat seinen Sitz in Berlin und ist dort in das Vereinsregister eingetragen.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

(3) Zweck des Vereins ist Förderung von Tanz und verwandten Künsten in Berlin.

Insbesondere sollen die Interessen von nationalen und internationalen Künstlern und Tänzern mit Berlin Bezug gefördert werden. Mit diesen sollen Projekte von allgemeinem Interesse durchgeführt werden. Weiterhin soll international auf kulturelle und künstlerische Aktionen, die in Berlin stattfinden, hingewiesen werden.

Insbesondere soll dies durch internationalen Künstleraustausch, Veranstaltungen sowie mit Hilfe von didaktisch-pädagogischen Begleitprogrammen geschehen.

(4) Der Verein ist in der Kinder- und Jugendhilfe gemäß § 27 ff. SGBVIII und in der Förderung und Betreuung von Kindern, Jugendlichen und deren Familien tätig. Dieser Satzungszweck wird insbesondere durch die Trägerschaften

a) von stationären Hilfen
b) von teilstationären Hilfen
c) von ambulanten Hilfen und
d) von Angeboten in Zusammenarbeit mit Schulen und Kindertageseinrichtungen verwirklicht. Der Satzungszweck wird erweitert durch ein breites Spektrum von Leistungen und Angeboten Bildung. Bildungsangebote im Kursformat in eigenen Bildungszentren

e) Erziehungshilfe & Integration

  • Leistungen im Rahmen der Hilfen zur Erziehung gemäß § 27 ff. SGB VIII, umgesetzt in Angeboten der ambulanten Familienberatung sowie in Weiterbildungsmaßnahmen für Erziehungsberechtigte
  • Pädagogische Jugendprojekte, aufsuchende Jugendarbeit, Einzelhilfe und internationaler Jugendaustausch im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe nach § 75 KJHG
  • Angebote zur Integration von Menschen mit Migrationshintergrund

§ 3 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Die Mittel des Vereins werden ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Vereinsmitglieder dürfen keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

(3) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person (über 18 Jahre) oder juristische Person werden. Vereinsmitglieder können auch Jugendliche unter 18 Jahren werden, wenn dies im Einzelfall vom Vorstand beschlossen wird. Die Vollendung des 16. Lebensjahres und eine Einverständniserklärung der/ des Erziehungsberechtigten gelten als Bedingung

(2) Arten der Mitgliedschaft sind:

  • Ordentliche Mitgliedschaft

Ordentliche Mitglieder sind mit den vollen Rechten und Pflichten im Sinne dieser Satzung und des Vereinsrechts ausgestattet.

  • Fördermitgliedschaft

Fördermitglieder entrichten einen Jahresförderbeitrag oder bringen eine sonstige fördernde Leistung ein und gehen lediglich eine symbolische Mitgliedschaft ohne Wahlrecht und Stimmberechtigung ein.

  • Ehrenmitgliedschaft

Auf Antrag des Vorstandes können Mitglieder, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben bzw. den Vereinszweck in besonderer Weise gefördert haben, durch Einholung eines zustimmenden Beschlusses der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitglieder ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie alle aktiven Mitglieder, sie sind zur Teilnahme an sämtlichen Veranstaltungen und Versammlungen berechtigt. Von der Beitragszahlung sind sie mit ihrer Ernennung zum Ehrenmitglied befreit.

(3) Über den Antrag um Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Der Antrag bedarf der Schriftform.

(4) Die Mitgliedschaft endet:

  • durch Tod bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
  • durch Austritt, der vierteljährlich zum jeweiligen Quartalsende nur schriftlich erklärt werden kann. Die Erklärung ist an den Vorstand zu richten.
  • durch Ausschluss, der bei wichtigem Grund vom Vorstand ausgesprochen werden kann. Wichtige Gründe sind insbesondere Verstöße gegen die Satzung, vereinsschädigendes Verhalten oder Beitragsrückstände von mindestens 12 Monaten.
  • Gegen den Ausschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang desselben Berufung eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Vor dieser Entscheidung muss die Möglichkeit einer Anhörung gegeben sein.

§ 5 Beiträge

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge pünktlich zu zahlen. Diese sind in Geld zu entrichten. Über die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Die Mitgliederversammlung entscheidet auf Antrag im Einzelfall über Ermäßigung, Befreiung oder Stundung des Mitgliedsbeitrages.

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • die Kassenprüfungskommission

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:

  • Wahl und Abwahl des Vorstandes,
  • Wahl der Rechnungsprüfer (Kassenprüfungskommission),
  • Entlastung des Vorstandes auf Grundlage des Jahresberichtes,
  • Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge,
  • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,
  • Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitgliedes nach einer möglichen
  • Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss,
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

(2) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Erfordert es die Interessenlage des Vereins, so kann eine Mitgliederversammlung jederzeit

einberufen werden. In besonders dringenden Fällen ist die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung möglich.

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von einem Monat bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Ladefrist für eine außerordentliche Mitgliederversammlung beträgt eine Woche.

(4) Eine Mitgliederversammlung muss vom Vorstand binnen eines Monats einberufen werden, wenn mehr als 15% der stimmberechtigten Mitglieder den Vorstand schriftlich dazu auffordern.

(5) Die satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als 25% aber mindestens 5 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

(6) Die Mitgliederversammlung wählt eine/n Versammlungsleiter/in und eine/n Protokollführer/in. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und eine Anwesenheitsliste zu führen, welche von der/dem Versammlungsleiter/in und von der/dem Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.

(7) Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen können nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Diese müssen in einer ordnungsgemäßen Einladung angekündigt werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 3 gewählten Mitgliedern, dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der Kassenwart/in. Die Wahl weiterer Vorstandsmitglieder ist möglich, diese sind Beisitzer.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder
bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.

(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

• Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
• Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
• Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder,
• Kassenführung und Erstellung der Jahresabrechnung sowie eines Jahresberichts.

(4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder erschienen ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.

(5) Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren erklären.

(6) Der Vorstand nimmt die Aufgaben und Geschäfte des Vereins im Rahmen der Satzung nach entsprechendem Vereinsbeschluss wahr. Er tritt regelmäßig, mindestens einmal im Quartal zusammen.

(7) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind alle Vorstandsmitglieder. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende

Vorsitzende und der Kassenwart sind jeweils allein vertretungsberechtigt. Beisitzer sind nur gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertretungsberechtigt.

(8) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Veränderungen müssen allen Vereinsmitgliedern schriftlich mitgeteilt werden.

(9) Der Vorstand bzw. ein Vorstandsmitglied kann während seiner Amtszeit auf einer Mitgliederversammlung mit 2/3 der Stimmen der anwesenden Mitglieder durch Wahl eines neuen Vorstandes bzw. eines neuen Vorstandsmitgliedes abgelöst werden.

(10) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Tätigkeit aus, ist der Vorstand berechtigt sich einmalig um ein Mitglied selbst zu ergänzen. Die Amtszeit des in dieser
Weise berufenen Vorstandsmitgliedes gilt bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

§ 9 Rechnungsprüfer

(1) Die Mitgliederversammlung kann einen Rechnungsprüfer wählen. Die Amtszeit beträgt ein Jahr.

(2) Der Rechnungsprüfer hat das Recht der jederzeitigen Prüfung von Kassen und Büchern des Vereins. Er erstattet seinen Bericht der Mitgliederversammlung.

(3) Der Rechnungsprüfer darf weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellter des Vereins sein.

§ 10 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von der/dem Protokollführer/in zu unterzeichnen.

§ 11 Vom Amtsgericht (Vereinsregister) und vom Finanzamt für Körperschaften geforderte Satzungsänderungen kann der Vorstand vornehmen. Die darauffolgende Mitgliederversammlung ist zu informieren.

§ 12 Auflösung des Vereins

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung gemäß § 2 dieser Satzung, Hierzu ist vorher eine Stellungnahme des zuständigen Finanzamtes für Körperschaften einzuholen.

Die Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung vom 28.12.2022 neu gefasst.